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U 2018 80

Ortsplanungsrevision

Graubünden · 2019-12-03 · Deutsch GR
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Leistungsvereinbarung für die Unterstützung von Asylsuchenden | Fremdenpolizei

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mai 2016 abzuschliessen.

E. 1.1 Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Leistungsauftrag zwi- schen dem Kanton Graubünden und A._____. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beur- teilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen. Die verwaltungsrechtliche Klage steht nur zur Ver- fügung, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zu prüfen ist deshalb, ob das umstrittene Rechtsverhältnis ein öffentlich-recht- liches oder ein privatrechtliches ist. Sollte es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handeln, so wäre das Zivilgericht zuständig für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache.

E. 1.2 Das Gesetz kann die Rechtsnatur eines Vertrags selbst festlegen. Meistens fehlt jedoch eine gesetzliche Qualifizierung der Verträge (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St Gallen 2016, Rz. 1292 f.). In diesen Fällen sind die allgemeinen Theorien zur Ab- grenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht heranzuziehen (Subordi- nationstheorie, Interessentheorie, Funktionstheorie, modale Theorie). Da die verschiedenen Theorien nur einzelne Aspekte der Unterscheidung her- vorheben, vertraut die Praxis wie bei der Auslegung von Rechtsnormen auf einen Methodenpluralismus (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 223 ff.). Das Bundesgericht prüft regelmässig, welche Theorie dem konkreten Anwendungsfall am besten gerecht wird (vgl. u.a. BGE 137 II 399, 401). Dabei bietet die Subordinationstheorie meist keine Hilfe, weil der privat- rechtliche wie der verwaltungsrechtliche Vertrag auf gemeinsamen Willens- erklärungen beruht. Die Parteien sind beim verwaltungsrechtlichen Vertrag

- 7 - ebenso gleichberechtigt wie beim privatrechtlichen; ist eine Partei der an- deren gegenüber subordiniert, so liegt gar kein vertragliches, sondern ein durch Verfügung zu regelndes Rechtsverhältnis vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1293). Relevanter sind grundsätzlich die Funktions- bzw. die Interessenstheorie, welche auf den Inhalt des staatlichen Handelns ab- stellen. Das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen ver- waltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist hier der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 134 II 297). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand, zum Beispiel eine Erschliessung, Enteig- nung oder Subvention. Demgegenüber liegt eine privatrechtliche Vereinba- rung vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag bloss die Hilfsmittel beschafft, derer er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf (BGE 134 II 297 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1294; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 18 Rz. 4 ff; MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brenn- punkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 106). Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abge- schlossen wurde. Sollen unmittelbar Verwaltungsobliegenheiten wahrge- nommen oder Verwaltungstätigkeiten geregelt werden, so liegt ein verwal- tungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlich ist der Vertrag, wenn er nur mit- telbar öffentliche Interessen verfolgt (z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie die Miete von Büroräumlichkei- ten).

E. 1.3 Der Kanton Graubünden ist verantwortlich für die Betreuung von Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Gemäss Art. 1 des Einführungsgeset- zes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) kann die Regierung Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung kommunalen oder eidgenössischen Behörden sowie

- 8 - weiteren Dritten übertragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Rechtsnatur von solchen Verträgen, bei denen der Kanton Aufgaben im Asylbereich an Private auslagert, ist gesetzlich zwar nicht ex- plizit definiert worden, jedoch müsste sich der Kanton bzw. deren Regie- rung nicht auf Art. 1 EGzAAG berufen, bei einer dem Privatrecht zuzuord- nenden Inanspruchnahme einer reinen Hilfstätigkeit, die lediglich der Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe dienend ist. Der Verweis der Regierung auf die Bestimmung des Art. 1 EGzAAG (vgl. Regierungsbeschluss vom 24. November 2015) sowie die Aussage, dass deren notwendige Vorausset- zungen vorliegend auch gegeben seien, lässt darauf schliessen, dass hier vom Kanton Graubünden die Intention verfolgt wurde, mittels Leistungsauf- trag öffentlich-rechtliche Aufgaben (Aufgaben des Vollzuges der Auslän- der- und Asylgesetzgebung) an den Kläger zu übertragen. Wenn nun die Ansicht vertreten wird, dass der Kanton Graubünden vorliegend von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen sei, wirkt dies wider- sprüchlich. Auch mit Hilfe der oben genannten Theorien kommt man zum Ergebnis, dass das vorliegende Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist: Mit der Unterzeichnung des Leistungsauftrags verpflichtete sich der Kläger als Betreiber des Ferienhauses B._____ dazu, die Räumlichkei- ten für die Unterbringung von maximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewoh- nerinnen und Bewohnern regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzua- rbeiten. Ausserdem verpflichtete sich der Kläger gegenüber Dritten zur Ver- schwiegenheit bezüglich sämtlicher Daten und Informationen zu den unter- gebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass der Kläger den Me- dien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Beklagte hält fest, dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag lediglich einen Teilbereich der ihm obliegenden Auf-

- 9 - gaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen habe und die Kernaufgaben diesbezüglich beim Kanton Graubünden verblieben seien. Dem Kläger sei somit keine öffentliche Aufgabe als solche übertra- gen worden, zumal die Verantwortlichkeit sowie die Weisungsbefugnis ge- genüber den Bewohnerinnen und Bewohnern beim Kanton Graubünden verblieben sei. Die Argumentation des Beklagten ist insofern zu folgen, als dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag nur einen Teilbereich der ihm obliegenden Aufgaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen hat, jedoch kommt man den an den Kläger übertragenen Aufgaben nicht gerecht, wenn man diese als blosse Hilfs- tätigkeit, derer der Kanton zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben be- darf, betrachtet. Gemäss Leistungsauftrag war es seine Pflicht, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regel- mässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Des Weiteren geht aus dem Plan "Aufgabenteilung", welcher vom Kläger als Beilage Nr. 6 der Tri- plik beigelegt wurde, hervor, dass der Kläger für diverse Aufgaben betref- fend die Administration, Betreuung, Ausbildung/Beschäftigung sowie Si- cherheit der Asylsuchenden verantwortlich war. Diese vielzähligen Aufga- ben, bei denen er oft als Hauptverantwortlicher oder Stellvertreter aufzutre- ten hatte, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Insbesondere da die vom Kläger zu erfüllenden Pflichten auf die Verwirklichung öffentlicher In- teressen gerichtet waren und nicht lediglich als "untergeordnete Hilfstätig- keiten" betrachtet werden können. Folge dessen ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG sachlich zuständig für die vorliegende Klage. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Klage ist somit einzutre- ten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus dem Leistungsauftrag

- 10 - tatsächlich bestehen. Unter anderem streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Passivlegitimation des Beklagten überhaupt gegeben ist.

E. 2 Noch am 24. November 2015 schloss A._____ mit dem Kanton Graubün- den, vertreten durch den damaligen Vorsteher des DJSG, eine erste befris- tete Leistungsvereinbarung betreffend die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Ferienhaus B._____ in O.1._____. Anschliessend folgten diesbezüglich weitere befristete Leistungsvereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien.

E. 3 Am 23. März 2017 erstellte RA Dr. Matthias Suter, welcher von A._____ als Rechtsvertreter mandatiert wurde, eine Telefonnotiz, in welcher er fest- hielt, dass C._____, Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend Migrati- onsamt), ihm gegenüber telefonisch bestätigt haben soll, dass die Unter- kunft mit mindestens 35 Personen belegt werde.

E. 3.1 Das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich gemäss Art. 65 Abs. 1 VRG, soweit die Art. 63 und Art. 64 VRG keine Vorschriften enthalten, nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren. Kann dem VRG keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilver- fahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Art. 65 Abs. 2 VRG). Hinsichtlich der Legitimation zur Klage kommen wegen der Nähe zum Zivilprozess die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 83 N. 3 ff.). Abweichend vom Anfechtungs- objekt ist der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Der Beklagte in einem Prozess ist passivlegitimiert, wenn der eingeklagte Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 3 ff.; vgl. auch MERKER, in: Häner/Wald- mann [Hrsg.], a.a.O., S. 101). Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es hingegen uner- heblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht oder nicht; die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 4; vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, 2018 Nr. 13; vgl. auch MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 105 f.).

E. 3.2 Der Kläger beantragte in der Klage vom 12. Dezember 2018, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 126'000.-- zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. Dezember 2018 für die Nichtbelegung während der Monate November

- 11 - 2018 bis April 2019 und Fr. 50'000.-- pauschal für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen. Diese Forde- rungen leitete er aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 ab, den der Kanton Graubünden, vertreten durch das DJSG, mit dem Kläger geschlos- sen hat. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 12. Dezember 2018 ausdrück- lich das Migrationsamt als Beklagter eingeklagt und ihm gegenüber, die oben aufgeführten Forderungen auch geltend gemacht. Beim Beklagten handelt es sich jedoch um eine Dienst- bzw. Behördenstelle des Kantons Graubünden. Das Migrationsamt ist aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 weder berechtigt/verpflichtet, noch hat es den Leistungsauftrag unterzeichnet. Der Leistungsauftrag wurde stellvertretend für den Kanton Graubünden durch das DJSG unterzeichnet. Aus welchem Grund das Mi- grationsamt als Beklagter ins Recht gefasst werden soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die fragliche Klage hätte sich gegen den Kanton Graubünden als Vertragspartner des Klägers zu richten gehabt. Gegen den Beklagten kann der hier eingeklagte Anspruch nicht geltend gemacht werden. Demzufolge richtet sich die Forderungsklage gegen die falsche Partei. Aufgrund der sinngemäss und subsidiär anwendbaren Bestimmungen der ZPO ist vor- liegend zufolge der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten ein Sa- churteil (und nicht ein Prozessurteil bzw. ein Nichteintretensentscheid) zu erlassen. Die Klage vom 12. Dezember 2018 ist somit mangels Passivlegi- timation abzuweisen.

E. 3.3 Abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation ist aus materieller Sicht weiter festzuhalten, dass Kündigungen empfangsbedürftig sind, folge des- sen ging die Kündigung des Kantons Graubünden betreffend Leistungsauf- trag vom 29. Juni 2018 beim Kläger zu spät ein, womit der Leistungsauftrag bis Ende April 2019 weiterlief. Wie bereits erwähnt, verpflichtete sich der Kanton Graubünden mittels Leistungsauftrag dazu, einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernachtung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschalbetrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Be-

- 12 - legung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Konsequenter- weise bedeutet dies, wenn sich keine Person des Asylbereichs in der Un- terkunft des Klägers befindet, hat der Kanton auch nichts zu entschädigen. Der Kläger machte nun jedoch zusätzlich geltend, dass anlässlich des Te- lefonats vom 23. März 2017 zwischen C._____ und RA Dr. Matthias Suter vereinbart wurde, dass die Unterkunft des Klägers mit mindestens 35 Per- sonen des Asylbereichs zu belegen sei. Das Gericht sieht diese Ausführun- gen des Klägers jedoch als nicht erwiesen an. Falls nämlich dieses angeb- lich durch C._____ erfolgte und für den Kläger derart wichtige Zugeständnis tatsächlich abgegeben worden wäre, müsste die Frage aufgeworfen wer- den, weshalb es nicht Eingang in den Leistungsauftrag vom 28. April 2017 gefunden hat. Wenn man sich diesbezüglich hätte einigen können, machte es nämlich keinen Sinn, auf deren Eingang in den Leistungsauftrag zu ver- zichten. Ebenfalls liess sich der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter, die- sen doch wesentlichen Punkt nicht schriftlich bestätigen, was das Gericht eher – wenn überhaupt – auf ein Zwischenergebnis der Verhandlungen schliessen lässt, nicht aber auf ein Element der finalen Vereinbarung. Auch unter der Annahme, dass ein solches Versprechen von Herrn C._____ tatsächlich abgegeben worden ist, würde sich zusätzlich die Frage aufdrän- gen, inwiefern C._____ zu einer solchen Vertragsmodifikation überhaupt befugt gewesen wäre. Dies insbesondere im Wissen, dass das Migrations- amt und somit auch C._____ keine Parteistellung im hier interessierenden Leistungsauftrag hat. Folge dessen vermag die Klage – abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation – auch unter diesen Aspekten materiell nicht durchzugreifen. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der offensichtlich fehlenden Passivlegitimation infolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. Ausserdem rechtfertigen die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Klägers keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 13 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Klägers. Eine aussergerichtliche Entschädi- gung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt hier, da der obsiegende Be- klagte nicht anwaltlich vertreten war und lediglich seine eigenen Interessen wahrnahm. Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 Am 28. April 2017 wurde eine unbefristete Leistungsvereinbarung (nachfol- gend: Leistungsauftrag), welche am 1. Mai 2017 in Kraft trat, abgeschlos- sen. Dieser Leistungsauftrag verpflichtete A._____ als Betreiber des Feri- enhauses B._____ dazu, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von ma- ximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regel- mässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Ausserdem verpflich- tete sich A._____ gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich sämt-

- 3 - licher Daten und Informationen zu den untergebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass A._____ den Medien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Kanton Graubünden ver- pflichtete sich im Gegenzug, die oben aufgeführten Leistungen von A._____ finanziell zu entschädigen. Der Kanton Graubünden hat gemäss Ziffer III des Leistungsauftrags einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernach- tung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschal- betrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Belegung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Eine Kündigung des Leistungsauftrags kann gemäss Ziffer IV des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf Ende Oktober und Ende April, vorgenommen werden.

E. 5 Mit E-Mail vom 6. Juni 2018 wandte sich C._____ an A._____. Er teilte ihm unter anderem mit, dass er davon ausgehe, dass der Leistungsauftrag mangels weiterem Bedarf per Monatsende auf Ende Oktober 2018 gekün- digt werde.

E. 6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2018, welches A._____ am 2. Juli 2018 von der Post zugestellt wurde, kündigte das DJSG den per 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Leistungsauftrag auf Ende Oktober 2018.

E. 7 Am 5. Juli 2018 wandte sich A._____, vertreten durch RA. Dr. Matthias Suter, an das DJSG. Er hielt in seinem Schreiben sinngemäss fest, dass das Kündigungsschreiben erst am 2. Juli 2018 bei ihm eingetroffen sei, weshalb die Kündigung erst auf Ende April 2019 erfolgen könne.

E. 8 Am 12. Juli 2018 wandte sich A._____ erneut an das DJSG. In diesem Schreiben wurde das DJSG gebeten, ihm bis am 20. Juli 2018 mindestens

- 4 - mitzuteilen, ob sie das Schreiben vom 5. Juli 2018 erhalten haben und bis wann sie gedenken dieses zu beantworten.

E. 9 Bezugnehmend auf das Kündigungsschreiben des DJSG hielt das Migrati- onsamt mit Schreiben vom 7. September 2018, adressiert an A._____, fest, dass weder die erstmals am 24. November 2015 geschlossene Leistungs- vereinbarung noch die jeweiligen Verlängerungen, inkl. die laufende Ver- einbarung (Leistungsauftrag) eine minimale Personenbelegung vorsehen würden. Zudem sei der wöchentliche Kostenbetrag an die Nebenkosten nur im Falle einer Belegung durch Personen des Asylbereichs geschuldet. Dar- aus ergebe sich, dass seitens des Kantons sämtliche finanziellen Verpflich- tungen entfallen würden, sobald die Gruppenunterkunft nicht mehr mit Per- sonen des Asylbereichs belegt sei. Als Beilage wurde dem Schreiben eine Auflösungsvereinbarung, welche eine von der effektiven Belegung entkop- pelte Entschädigung vorsieht, zur Prüfung und Unterzeichnung beigelegt.

E. 10 Am 12. Dezember 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) verwaltungs- gerichtliche Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dabei stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 126'000.-- (180 Tage x Fr. 20.-- x 35 Personen) für die Nichtbelegung während der Monate November 2018 bis April 2019 zu bezahlen (inkl. Ver- zugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von pauschal Fr. 50'000.-- für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 5 - Begründend trug er insbesondere vor, dass das DJSG erstens die Kündi- gungsfrist des Leistungsauftrags verpasst habe, somit der Vertrag bis April 2019 weiterlaufe, und zweitens sich nicht an die mündlich vereinbarte Min- destbelegung von 35 Personen gehalten habe. Des Weiteren sei die Un- terkunft mit Bettwanzen infiziert worden.

E. 11 Mit Klageantwort vom 15. Februar 2019 teilte das Migrationsamt (nachfol- gend: Beklagte) im Wesentlichen mit, dass es sich beim Leistungsauftrag um einen privatrechtlichen Vertrag handle, weshalb das Verwaltungsge- richt für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig sei. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung sei auf die Klage vom 13. Dezember 2018 nicht einzutreten. Sollte sich das Verwaltungsgericht sachlich als zu- ständig betrachten, sei die vorliegende Klage wegen fehlender Passivlegi- timation abzuweisen, dies, da der Beklagte den Leistungsauftrag, welcher die Grundlage für die geltend gemachten Forderungen bilde, nicht ge- schlossen habe. Des Weiteren habe der Kanton Graubünden sämtliche sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Leistungspflichten erfüllt, wes- halb sich die Klage auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet erweise und abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

E. 12 Mit Replik vom 6. März 2019 teilte der Kläger ergänzend zu seiner Klage- schrift mit, dass es sich beim vorliegenden Leistungsauftrag nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handle, da dem Beklagten mit dem Leistungsauf- trag staatliche Aufgaben (Unterbringung und Betreuung von Asylsuchen- den) übertragen wurden. Des Weiteren sei es im öffentlichen Recht üblich, in Rechtsschriften das Organ und nicht die Körperschaft als passivlegiti- mierte Partei zu bezeichnen. An seinen in der Klageschrift vorgebrachten Anträgen hielt der Kläger weiterhin fest.

E. 13 Im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel (Duplik, Triplik) hielten die Par- teien im Wesentlichen an ihren Begehren und Auffassungen fest. Auf die

- 6 - weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 80

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Michael URTEIL vom 3. Dezember 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Suter, Kläger gegen Amt für Migration und Zivilrecht, Beklagter betreffend Leistungsvereinbarung für die Unterstützung von Asylsuchen- den

- 2 - 1. Am 24. November 2015 beschloss die Regierung des Kantons Graubün- den eine bis zum 30. April 2016 befristete Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und A._____ betreffend die Unterbringung von Asyl- suchenden zu genehmigen. Der Vorsteher des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) wurde ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen und bei Bedarf und Eignung eine neue ab

1. Mai 2016 abzuschliessen. 2. Noch am 24. November 2015 schloss A._____ mit dem Kanton Graubün- den, vertreten durch den damaligen Vorsteher des DJSG, eine erste befris- tete Leistungsvereinbarung betreffend die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Ferienhaus B._____ in O.1._____. Anschliessend folgten diesbezüglich weitere befristete Leistungsvereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien. 3. Am 23. März 2017 erstellte RA Dr. Matthias Suter, welcher von A._____ als Rechtsvertreter mandatiert wurde, eine Telefonnotiz, in welcher er fest- hielt, dass C._____, Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend Migrati- onsamt), ihm gegenüber telefonisch bestätigt haben soll, dass die Unter- kunft mit mindestens 35 Personen belegt werde. 4. Am 28. April 2017 wurde eine unbefristete Leistungsvereinbarung (nachfol- gend: Leistungsauftrag), welche am 1. Mai 2017 in Kraft trat, abgeschlos- sen. Dieser Leistungsauftrag verpflichtete A._____ als Betreiber des Feri- enhauses B._____ dazu, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von ma- ximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regel- mässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Ausserdem verpflich- tete sich A._____ gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich sämt-

- 3 - licher Daten und Informationen zu den untergebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass A._____ den Medien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Kanton Graubünden ver- pflichtete sich im Gegenzug, die oben aufgeführten Leistungen von A._____ finanziell zu entschädigen. Der Kanton Graubünden hat gemäss Ziffer III des Leistungsauftrags einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernach- tung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschal- betrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Belegung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Eine Kündigung des Leistungsauftrags kann gemäss Ziffer IV des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf Ende Oktober und Ende April, vorgenommen werden. 5. Mit E-Mail vom 6. Juni 2018 wandte sich C._____ an A._____. Er teilte ihm unter anderem mit, dass er davon ausgehe, dass der Leistungsauftrag mangels weiterem Bedarf per Monatsende auf Ende Oktober 2018 gekün- digt werde. 6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018, welches A._____ am 2. Juli 2018 von der Post zugestellt wurde, kündigte das DJSG den per 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Leistungsauftrag auf Ende Oktober 2018. 7. Am 5. Juli 2018 wandte sich A._____, vertreten durch RA. Dr. Matthias Suter, an das DJSG. Er hielt in seinem Schreiben sinngemäss fest, dass das Kündigungsschreiben erst am 2. Juli 2018 bei ihm eingetroffen sei, weshalb die Kündigung erst auf Ende April 2019 erfolgen könne. 8. Am 12. Juli 2018 wandte sich A._____ erneut an das DJSG. In diesem Schreiben wurde das DJSG gebeten, ihm bis am 20. Juli 2018 mindestens

- 4 - mitzuteilen, ob sie das Schreiben vom 5. Juli 2018 erhalten haben und bis wann sie gedenken dieses zu beantworten. 9. Bezugnehmend auf das Kündigungsschreiben des DJSG hielt das Migrati- onsamt mit Schreiben vom 7. September 2018, adressiert an A._____, fest, dass weder die erstmals am 24. November 2015 geschlossene Leistungs- vereinbarung noch die jeweiligen Verlängerungen, inkl. die laufende Ver- einbarung (Leistungsauftrag) eine minimale Personenbelegung vorsehen würden. Zudem sei der wöchentliche Kostenbetrag an die Nebenkosten nur im Falle einer Belegung durch Personen des Asylbereichs geschuldet. Dar- aus ergebe sich, dass seitens des Kantons sämtliche finanziellen Verpflich- tungen entfallen würden, sobald die Gruppenunterkunft nicht mehr mit Per- sonen des Asylbereichs belegt sei. Als Beilage wurde dem Schreiben eine Auflösungsvereinbarung, welche eine von der effektiven Belegung entkop- pelte Entschädigung vorsieht, zur Prüfung und Unterzeichnung beigelegt. 10. Am 12. Dezember 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) verwaltungs- gerichtliche Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dabei stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 126'000.-- (180 Tage x Fr. 20.-- x 35 Personen) für die Nichtbelegung während der Monate November 2018 bis April 2019 zu bezahlen (inkl. Ver- zugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von pauschal Fr. 50'000.-- für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 5 - Begründend trug er insbesondere vor, dass das DJSG erstens die Kündi- gungsfrist des Leistungsauftrags verpasst habe, somit der Vertrag bis April 2019 weiterlaufe, und zweitens sich nicht an die mündlich vereinbarte Min- destbelegung von 35 Personen gehalten habe. Des Weiteren sei die Un- terkunft mit Bettwanzen infiziert worden. 11. Mit Klageantwort vom 15. Februar 2019 teilte das Migrationsamt (nachfol- gend: Beklagte) im Wesentlichen mit, dass es sich beim Leistungsauftrag um einen privatrechtlichen Vertrag handle, weshalb das Verwaltungsge- richt für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig sei. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung sei auf die Klage vom 13. Dezember 2018 nicht einzutreten. Sollte sich das Verwaltungsgericht sachlich als zu- ständig betrachten, sei die vorliegende Klage wegen fehlender Passivlegi- timation abzuweisen, dies, da der Beklagte den Leistungsauftrag, welcher die Grundlage für die geltend gemachten Forderungen bilde, nicht ge- schlossen habe. Des Weiteren habe der Kanton Graubünden sämtliche sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Leistungspflichten erfüllt, wes- halb sich die Klage auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet erweise und abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 12. Mit Replik vom 6. März 2019 teilte der Kläger ergänzend zu seiner Klage- schrift mit, dass es sich beim vorliegenden Leistungsauftrag nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handle, da dem Beklagten mit dem Leistungsauf- trag staatliche Aufgaben (Unterbringung und Betreuung von Asylsuchen- den) übertragen wurden. Des Weiteren sei es im öffentlichen Recht üblich, in Rechtsschriften das Organ und nicht die Körperschaft als passivlegiti- mierte Partei zu bezeichnen. An seinen in der Klageschrift vorgebrachten Anträgen hielt der Kläger weiterhin fest. 13. Im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel (Duplik, Triplik) hielten die Par- teien im Wesentlichen an ihren Begehren und Auffassungen fest. Auf die

- 6 - weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Leistungsauftrag zwi- schen dem Kanton Graubünden und A._____. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beur- teilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen. Die verwaltungsrechtliche Klage steht nur zur Ver- fügung, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zu prüfen ist deshalb, ob das umstrittene Rechtsverhältnis ein öffentlich-recht- liches oder ein privatrechtliches ist. Sollte es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handeln, so wäre das Zivilgericht zuständig für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache. 1.2. Das Gesetz kann die Rechtsnatur eines Vertrags selbst festlegen. Meistens fehlt jedoch eine gesetzliche Qualifizierung der Verträge (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St Gallen 2016, Rz. 1292 f.). In diesen Fällen sind die allgemeinen Theorien zur Ab- grenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht heranzuziehen (Subordi- nationstheorie, Interessentheorie, Funktionstheorie, modale Theorie). Da die verschiedenen Theorien nur einzelne Aspekte der Unterscheidung her- vorheben, vertraut die Praxis wie bei der Auslegung von Rechtsnormen auf einen Methodenpluralismus (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 223 ff.). Das Bundesgericht prüft regelmässig, welche Theorie dem konkreten Anwendungsfall am besten gerecht wird (vgl. u.a. BGE 137 II 399, 401). Dabei bietet die Subordinationstheorie meist keine Hilfe, weil der privat- rechtliche wie der verwaltungsrechtliche Vertrag auf gemeinsamen Willens- erklärungen beruht. Die Parteien sind beim verwaltungsrechtlichen Vertrag

- 7 - ebenso gleichberechtigt wie beim privatrechtlichen; ist eine Partei der an- deren gegenüber subordiniert, so liegt gar kein vertragliches, sondern ein durch Verfügung zu regelndes Rechtsverhältnis vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1293). Relevanter sind grundsätzlich die Funktions- bzw. die Interessenstheorie, welche auf den Inhalt des staatlichen Handelns ab- stellen. Das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen ver- waltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist hier der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 134 II 297). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand, zum Beispiel eine Erschliessung, Enteig- nung oder Subvention. Demgegenüber liegt eine privatrechtliche Vereinba- rung vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag bloss die Hilfsmittel beschafft, derer er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf (BGE 134 II 297 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1294; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 18 Rz. 4 ff; MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brenn- punkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 106). Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abge- schlossen wurde. Sollen unmittelbar Verwaltungsobliegenheiten wahrge- nommen oder Verwaltungstätigkeiten geregelt werden, so liegt ein verwal- tungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlich ist der Vertrag, wenn er nur mit- telbar öffentliche Interessen verfolgt (z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie die Miete von Büroräumlichkei- ten). 1.3. Der Kanton Graubünden ist verantwortlich für die Betreuung von Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Gemäss Art. 1 des Einführungsgeset- zes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) kann die Regierung Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung kommunalen oder eidgenössischen Behörden sowie

- 8 - weiteren Dritten übertragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Rechtsnatur von solchen Verträgen, bei denen der Kanton Aufgaben im Asylbereich an Private auslagert, ist gesetzlich zwar nicht ex- plizit definiert worden, jedoch müsste sich der Kanton bzw. deren Regie- rung nicht auf Art. 1 EGzAAG berufen, bei einer dem Privatrecht zuzuord- nenden Inanspruchnahme einer reinen Hilfstätigkeit, die lediglich der Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe dienend ist. Der Verweis der Regierung auf die Bestimmung des Art. 1 EGzAAG (vgl. Regierungsbeschluss vom 24. November 2015) sowie die Aussage, dass deren notwendige Vorausset- zungen vorliegend auch gegeben seien, lässt darauf schliessen, dass hier vom Kanton Graubünden die Intention verfolgt wurde, mittels Leistungsauf- trag öffentlich-rechtliche Aufgaben (Aufgaben des Vollzuges der Auslän- der- und Asylgesetzgebung) an den Kläger zu übertragen. Wenn nun die Ansicht vertreten wird, dass der Kanton Graubünden vorliegend von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen sei, wirkt dies wider- sprüchlich. Auch mit Hilfe der oben genannten Theorien kommt man zum Ergebnis, dass das vorliegende Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist: Mit der Unterzeichnung des Leistungsauftrags verpflichtete sich der Kläger als Betreiber des Ferienhauses B._____ dazu, die Räumlichkei- ten für die Unterbringung von maximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewoh- nerinnen und Bewohnern regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzua- rbeiten. Ausserdem verpflichtete sich der Kläger gegenüber Dritten zur Ver- schwiegenheit bezüglich sämtlicher Daten und Informationen zu den unter- gebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass der Kläger den Me- dien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Beklagte hält fest, dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag lediglich einen Teilbereich der ihm obliegenden Auf-

- 9 - gaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen habe und die Kernaufgaben diesbezüglich beim Kanton Graubünden verblieben seien. Dem Kläger sei somit keine öffentliche Aufgabe als solche übertra- gen worden, zumal die Verantwortlichkeit sowie die Weisungsbefugnis ge- genüber den Bewohnerinnen und Bewohnern beim Kanton Graubünden verblieben sei. Die Argumentation des Beklagten ist insofern zu folgen, als dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag nur einen Teilbereich der ihm obliegenden Aufgaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen hat, jedoch kommt man den an den Kläger übertragenen Aufgaben nicht gerecht, wenn man diese als blosse Hilfs- tätigkeit, derer der Kanton zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben be- darf, betrachtet. Gemäss Leistungsauftrag war es seine Pflicht, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regel- mässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Des Weiteren geht aus dem Plan "Aufgabenteilung", welcher vom Kläger als Beilage Nr. 6 der Tri- plik beigelegt wurde, hervor, dass der Kläger für diverse Aufgaben betref- fend die Administration, Betreuung, Ausbildung/Beschäftigung sowie Si- cherheit der Asylsuchenden verantwortlich war. Diese vielzähligen Aufga- ben, bei denen er oft als Hauptverantwortlicher oder Stellvertreter aufzutre- ten hatte, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Insbesondere da die vom Kläger zu erfüllenden Pflichten auf die Verwirklichung öffentlicher In- teressen gerichtet waren und nicht lediglich als "untergeordnete Hilfstätig- keiten" betrachtet werden können. Folge dessen ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG sachlich zuständig für die vorliegende Klage. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Klage ist somit einzutre- ten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus dem Leistungsauftrag

- 10 - tatsächlich bestehen. Unter anderem streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Passivlegitimation des Beklagten überhaupt gegeben ist. 3.1. Das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich gemäss Art. 65 Abs. 1 VRG, soweit die Art. 63 und Art. 64 VRG keine Vorschriften enthalten, nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren. Kann dem VRG keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilver- fahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Art. 65 Abs. 2 VRG). Hinsichtlich der Legitimation zur Klage kommen wegen der Nähe zum Zivilprozess die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 83 N. 3 ff.). Abweichend vom Anfechtungs- objekt ist der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Der Beklagte in einem Prozess ist passivlegitimiert, wenn der eingeklagte Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 3 ff.; vgl. auch MERKER, in: Häner/Wald- mann [Hrsg.], a.a.O., S. 101). Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es hingegen uner- heblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht oder nicht; die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 4; vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, 2018 Nr. 13; vgl. auch MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 105 f.). 3.2. Der Kläger beantragte in der Klage vom 12. Dezember 2018, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 126'000.-- zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. Dezember 2018 für die Nichtbelegung während der Monate November

- 11 - 2018 bis April 2019 und Fr. 50'000.-- pauschal für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen. Diese Forde- rungen leitete er aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 ab, den der Kanton Graubünden, vertreten durch das DJSG, mit dem Kläger geschlos- sen hat. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 12. Dezember 2018 ausdrück- lich das Migrationsamt als Beklagter eingeklagt und ihm gegenüber, die oben aufgeführten Forderungen auch geltend gemacht. Beim Beklagten handelt es sich jedoch um eine Dienst- bzw. Behördenstelle des Kantons Graubünden. Das Migrationsamt ist aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 weder berechtigt/verpflichtet, noch hat es den Leistungsauftrag unterzeichnet. Der Leistungsauftrag wurde stellvertretend für den Kanton Graubünden durch das DJSG unterzeichnet. Aus welchem Grund das Mi- grationsamt als Beklagter ins Recht gefasst werden soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die fragliche Klage hätte sich gegen den Kanton Graubünden als Vertragspartner des Klägers zu richten gehabt. Gegen den Beklagten kann der hier eingeklagte Anspruch nicht geltend gemacht werden. Demzufolge richtet sich die Forderungsklage gegen die falsche Partei. Aufgrund der sinngemäss und subsidiär anwendbaren Bestimmungen der ZPO ist vor- liegend zufolge der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten ein Sa- churteil (und nicht ein Prozessurteil bzw. ein Nichteintretensentscheid) zu erlassen. Die Klage vom 12. Dezember 2018 ist somit mangels Passivlegi- timation abzuweisen. 3.3. Abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation ist aus materieller Sicht weiter festzuhalten, dass Kündigungen empfangsbedürftig sind, folge des- sen ging die Kündigung des Kantons Graubünden betreffend Leistungsauf- trag vom 29. Juni 2018 beim Kläger zu spät ein, womit der Leistungsauftrag bis Ende April 2019 weiterlief. Wie bereits erwähnt, verpflichtete sich der Kanton Graubünden mittels Leistungsauftrag dazu, einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernachtung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschalbetrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Be-

- 12 - legung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Konsequenter- weise bedeutet dies, wenn sich keine Person des Asylbereichs in der Un- terkunft des Klägers befindet, hat der Kanton auch nichts zu entschädigen. Der Kläger machte nun jedoch zusätzlich geltend, dass anlässlich des Te- lefonats vom 23. März 2017 zwischen C._____ und RA Dr. Matthias Suter vereinbart wurde, dass die Unterkunft des Klägers mit mindestens 35 Per- sonen des Asylbereichs zu belegen sei. Das Gericht sieht diese Ausführun- gen des Klägers jedoch als nicht erwiesen an. Falls nämlich dieses angeb- lich durch C._____ erfolgte und für den Kläger derart wichtige Zugeständnis tatsächlich abgegeben worden wäre, müsste die Frage aufgeworfen wer- den, weshalb es nicht Eingang in den Leistungsauftrag vom 28. April 2017 gefunden hat. Wenn man sich diesbezüglich hätte einigen können, machte es nämlich keinen Sinn, auf deren Eingang in den Leistungsauftrag zu ver- zichten. Ebenfalls liess sich der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter, die- sen doch wesentlichen Punkt nicht schriftlich bestätigen, was das Gericht eher – wenn überhaupt – auf ein Zwischenergebnis der Verhandlungen schliessen lässt, nicht aber auf ein Element der finalen Vereinbarung. Auch unter der Annahme, dass ein solches Versprechen von Herrn C._____ tatsächlich abgegeben worden ist, würde sich zusätzlich die Frage aufdrän- gen, inwiefern C._____ zu einer solchen Vertragsmodifikation überhaupt befugt gewesen wäre. Dies insbesondere im Wissen, dass das Migrations- amt und somit auch C._____ keine Parteistellung im hier interessierenden Leistungsauftrag hat. Folge dessen vermag die Klage – abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation – auch unter diesen Aspekten materiell nicht durchzugreifen. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der offensichtlich fehlenden Passivlegitimation infolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. Ausserdem rechtfertigen die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Klägers keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 13 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Klägers. Eine aussergerichtliche Entschädi- gung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt hier, da der obsiegende Be- klagte nicht anwaltlich vertreten war und lediglich seine eigenen Interessen wahrnahm. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]